Kosten Betreuung- und Entlastungsleistungen

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Wenn Sie pflegebedürftig sind, können Sie nach Landesrecht anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag nutzen und die hierfür entstehenden Kosten gegenüber der Pflegekasse (im Wege der Kostenerstattung) bzw. gegenüber dem Kreis oder der kreisfreien Stadt als Sozialhilfeträger (wenn Sie nicht pflegeversichert sind) geltend machen.

Für die Nutzung dieser Angebote steht Ihnen seit dem 01.01.2017 ein monatlicher Entlastungsbetrag von 125 Euro zu. Gegenüber der Pflegekasse haben Sie auch eine bis zu 40%ige Umwidmungsmöglichkeit Ihres ambulanten Pflegesachleistungsanspruchs.

Die meisten der von uns angebotenen Leistungen können von Pflegekassen, Krankenkassen oder Sozialhilfeträgern erstattet werden. Je nach Kostenträger erfolgt die Abrechnung durch Vorlage unserer Rechnung – hierzu müssen Sie jedoch in Vorleistung gehen – oder kann direkt von uns abgerechnet werden.

Unterstützungsangebote im Alltag sind nach Landesrecht unsere folgenden Leistungen:

  • Betreuungsangebote für Pflegebedürftige entsprechend ihrem individuellen Betreuungsbedarf.
  • Angebote zur Entlastung von pflegenden Angehörigen und vergleichbar nahestehenden Pflegepersonen in ihrer Eigenschaft als Pflegende.
  • Angebote zur Entlastung von pflegebedürftigen Personen durch Hilfen bei der Haushaltsführung
  • Angebote zur Entlastung von pflegebedürftigen Personen durch individuelle Hilfen im Alltag

Wer kann die geförderten Unterstützungsangebote nutzen?

Die Unterstützungsangebote im Alltag können Menschen mit anerkanntem Pflegegrad der Stufen 1 bis 5 in Anspruch nehmen, unabhängig von ihrem Krankheitsbild – ob demenzbedingte Fähigkeitsstörungen, geistige Behinderungen, psychische Erkrankungen oder rein somatische Beschwerden. Außerdem können Versicherte Unterstützungsangebote im Alltag zur Entlastung von pflegenden Angehörigen in Anspruch nehmen.

So funktioniert die Abrechnung mit einem Leistungsträger

Rechnung einreichen

Die Rechnungen der Unterstützungsangebote können Versicherte oder ihre Angehörigen bei der Pflegekasse einreichen. Die Kosten werden der pflegebedürftigen Person zurückerstattet. Sie müssen dabei wie erwähnt jedoch in Vorlage gehen und die Rechnungen zunächst selbst bezahlen.

Abtretungserklärung unterschreiben

Es ist auch möglich, dass Pflegebedürftige für die Pflegekasse eine Abtretungserklärung unterzeichnen, sodass wir als Anbieterin auf direktem Wege mit der Pflegekasse abrechnen können

Was passiert mit dem Anspruch, wenn Pflegebedürftige den Entlastungsbetrag nicht nutzen?

Restbeträge der Entlastungsleistungen können innerhalb eines Kalenderjahres aufgespart werden, um in einem Monat eine höhere Summe erstatten zu lassen. Restbeträge, die am Ende des Jahres übrig sind, können bis zum 30. Juni des folgenden Kalenderjahres in Anspruch genommen werden.

Selbstzahler

Sie haben natürlich auch die Möglichkeit die gewünschten Leistungen ganz oder teilweise selbst zu bezahlen. Auch eine kombinierte Abrechnung ist möglich – Sie nehmen den Ihnen von der Pflegekasse zustehenden Entlastungsbetrag in Anspruch und wenn Sie darüber hinaus gehende Leistungen wünschen, rechnen wir diese dann mit Ihnen ab.

Wir beraten Sie gerne individuell und legen mit Ihnen den benötigen Umfang an Assistenz fest.

Unser Leistungs- und Qualitätssicherungskonzept sowie unseren Leistungskatalog mit den jeweils gültigen und staatlich festgesetzten Leistungspreisen erhalten unsere Kunden auf Anfrage.