Anerkannte Beratungsstelle mit nachgewiesener pflegefachlicher Kompetenz
Pflegeberatungseinsatz nach § 37 Abs. 3 für PflegegeldbeziehendeDie Landesverbände der Pflegekassen haben unseren Dienst als Beratungsstelle der Pflegekassen nach § 37 Abs. 7 SGB XI anerkannt. Seit dem 01.08.2021 führen wir für Pflegegeldbeziehende kostenfrei in Dortmund die verpflichtenden Qualitätssicherungs-Beratungen durch.
Zu unseren Leistungen gehört die qualifizierte Beratung von pflegebedürftigen Menschen die Pflegegeld erhalten. Wir beraten Sie kostenlos. Die Beratung rechnen wir direkt mit Ihrer Pflegekasse ab. Die Beratung soll die Qualität der häuslichen Pflege sicherstellen. Sie soll sowohl die plegebedürftigen Menschen als auch die Pflegepersonen beraten und bei pflegerischen Maßnahmen Hilfestellung geben. Die Beratung findet bei bei den zu pflegenden Zuhause statt. Also dort wo die Pflege durchgeführt wird, damit die beratende Pflegefachkraft sich mit dem Pflegeumfeld vertraut machen und einen Überblick über benötigte Pflegehilfsmittel verschaffen kann. Auch mögliche Maßnahmen der Wohnraumanpassung und deren Erforderlichkeit werden im Rahmen der Beratung geprüft.
Pflegegeld – kostenlose professionelle Pflegeberatung Voraussetzung für Bezug
Pflegebedürftige, die Pflegegeld beziehen sind verpflichtet eine Beratung in der eigenen Häuslichkeit durch einen zugelassenen Pflegedienst, durch eine von den Landesverbänden der Pflegekassen nach Absatz 7 anerkannte Beratungsstelle mit nachgewiesener pflegefachlicher Kompetenz oder, sofern dies durch einen zugelassenen Pflegedienst vor Ort oder eine von den Landesverbänden der Pflegekassen anerkannte Beratungsstelle mit nachgewiesener pflegefachlicher Kompetenz nicht gewährleistet werden kann, durch eine von der Pflegekasse beauftragte, jedoch von ihr nicht beschäftigte Pflegefachkraft abzurufen. Die Beratung dient der Sicherung der Qualität der häuslichen Pflege und der regelmäßigen Hilfestellung und praktischen pflegefachlichen Unterstützung der häuslich Pflegenden.
Werden diese Beratungen nicht regelmäßig in Anspruch genommen, hat die Pflegekasse das Recht, das Pflegegeld zu kürzen oder komplett zu streichen.
Wie oft muss der Beratungseinsatz abgerufen werden?
Beratungseinsatz bei Pflegegrad 1: nicht vorgeschrieben, jedoch empfohlen 1 x pro Halbjahr
Beratungseinsatz bei Pflegegrad 2: 1 x pro Halbjahr
Beratungseinsatz bei Pflegegrad 3: 1 x pro Halbjahr
Beratungseinsatz bei Pflegegrad 4: 1 x pro Vierteljahr
Beratungseinsatz bei Pflegegrad 5: 1 x pro Vierteljahr
Die Beratungseinsätze zur Qualitätssicherung sind für die Pflegebedürftigen kostenfrei.
Die Tabelle gibt Ihnen einen Überblick, in welchen Zeiträumen jeweils ein Beratungseinsatz erfolgen muss.
Freiwillig, jedoch empfohlen
Pflegegrad 1 | 01.01. – 30.06. | 01.07. – 31.12. |
Verpflichtend
Pflegegrad 2 | 01.01. – 30.06. | 01.07. – 31.12. | ||
Pflegegrad 3 | 01.01. – 30.06. | 01.07. – 31.12. | ||
Pflegegrad 4 | 01.01. – 31.03. | 01.04. – 30.06. | 01.07. – 30.09. | 01.10. – 31.12. |
Pflegegrad 5 | 01.01. – 31.03. | 01.04. – 30.06. | 01.07. – 30.09. | 01.10. – 31.12. |
HOTLINE 02 31 96 98 73 01